News und ausgewählte Themen aus unserer Kanzlei

Ausgewählte Themen aus unserer Kanzlei

1. Ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Mitkreditnehmern durch die Banken/Sparkassen

Nach anerkannter Rechtsprechung ist es sittenwidrig, wenn finanziell überforderte Angehörige oder Lebenspartner bei Fehlen einer echten Mitkreditnehmerschaft in Anspruch genommen werden.

In mehreren Fällen konnten wir bewirken, dass die Banken/Sparkassen unsere Mandanten aus der Mithaftung des Kredites/Darlehens sowohl außergerichtlich als auch nach gerichtlicher Inanspruchnahme entlassen haben.

Im Rahmen unserer Beratungen zur Trennung von Eheleuten/nicht ehelichen Lebensgemeinschaften musste oft festgestellt werden, dass die Banken/Sparkassen den Ehegatten/Lebenspartner als Mitkreditnehmer in den Kredit mit aufgenommen haben, obwohl dieser mit dem Kredit wegen Umschuldung von Altschulden überhaupt nichts zu tun hatte.

Auch ist es unzulässig, wenn eine Mithaftung durch die Banken begehrt wurde, aber eine finanzielle Überforderung vorlag.

2. Umgehung der ordnungsgemäßen Abnahme des Gemeinschaftseigentums bei neu errichteten Eigentumswohnungen

Bei dem Erwerb einer neu errichteten Eigentumswohnung ist die Abnahme des Gemeinschafts-eigentums von höchster Bedeutung.

Mit der Abnahme tritt die Fälligkeit der Zahlung ein, Verjährungsfristen beginnen und der Gefahrenübergang vom Bauträger/Verkäufer auf den Erwerber erfolgt.

Die Abnahme beendet auch die Vorleistungspflicht des Bauträgers/Verkäufers. Der ursprüngliche Herstellungsanspruch wandelt sich in einen Nacherfüllungsanspruch und bürdet dem Erwerber die Beweislast für Mängel auf etc. etc. etc.

Aus diesem Grunde haben die Bauträger/Verkäufer ein hohes Interesse daran, dass das Gemeinschaftseigentum "in ihrem Sinne" abgenommen wird.

Wir beraten derzeit eine Eigentümergemeinschaft, deren Mitglieder neu errichtete Eigentums-wohnungen erworben haben.

Bevor die Wohnungen veräußert wurden, hat der Bauträger/Verkäufer eine WEG-Verwaltung bestimmt, die dann vor und während des Verkaufs der einzelnen Eigentumswohnungen das Gemeinschaftseigentum im Auftrage des Bauträgers/ Verkäufers abgenommen hat.

Dieser Abnahme ist nunmehr durch Beschluss der Gemeinschaft widersprochen worden.

Die Abnahme ist mit der ständigen Rechtsprechung auch nicht vereinbar !

Die erheblichen Nachteile einer solchen "Abnahme" sind den meisten Erwerbern nicht bekannt/ deutlich.

Sie können der Gemeinschaft später enorme finanzielle Belastungen aufbürden !