Inanspruchnahme von Mitkreditnehmern
Nach anerkannter Rechtsprechung ist es sittenwidrig, wenn finanziell überforderte Angehörige oder Lebenspartner bei Fehlen einer echten Mitkreditnehmerschaft in Anspruch genommen werden.
Nach anerkannter Rechtsprechung ist es sittenwidrig, wenn finanziell überforderte Angehörige oder Lebenspartner bei Fehlen einer echten Mitkreditnehmerschaft in Anspruch genommen werden.