Veräußerungszustimmung des WEG – Verwalters bewirkt
In der Teilungserklärung war gemäß § 12 WEG bestimmt, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums die Zustimmung des WEG – Verwalters benötigt.
Diese Zustimmung wurde verweigert und musste gerichtlich geltend gemacht werden.
Das Gericht stellte fest, dass ein wichtiger Grund nicht gegeben war und verpflichtete den Verwalter auf Zustimmung.
Bei der notariellen Beurkundung ist drauf zu achten, dass der Notar auf den preiswertesten Weg hinweist.
Die gesonderte Beurkundung der Zustimmung des Verwalters löst gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 1 KostO eine halbe Gebühr aus.
Diese entsteht nicht, wenn die Zustimmungserklärung des Verwalters unmittelbar in die Kaufvertragsurkunde aufgenommen wird (§ 44 Abs. 1 Satz 1 KostO).
Bei Kauf-/Verkauf einer Eigentumswohnung sollten Sie sich daher immer nach der preiswertesten Beurkundungsmöglichkeit erkundigen.