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Verwaltung des Gemeinschaftseigentums

Erstmalige, fach­gerechte Herstellung und Sanierung im Rahmen einer ordnungs­gemäßen Verwaltung des Gemeinschafts­eigentums

Es gehört zu den Aufgaben der WEG-Verwaltung, sei es nun durch die Wohnungs­eigentümer selbst oder einen bestellten Verwalter, dass nach der Erstellung des Gemeinschafts­eigentums (z. B. Neubau) Bau­mängel festgestellt werden und der Bau­träger zur ordnungs­gemäßen Erstellung aufgefordert wird.

Hieran mangelt es oft und dies bedeutet für die Wohnungs­eigentümer einen hohen Kosten­aufwand bei später entstehendem Reparatur­bedarf.

Daher sollte bei der Abnahme des Gemeinschafts­eigentums durch die Wohnungs­eigentümer mit äußerster Akribie vorgegangen werden.

Im Rahmen von Sanierungs­maßnahmen ist abzuwägen, ob es sich hierbei um

  • eine bauliche Veränderung oder
  • eine Modernisierung mit Reparaturbedarf

handelt.

Als bauliche Veränderungen werden Ein­griffe in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums definiert, wodurch dauer­haft eine andere Funktionalität oder eine abgeänderte Optik geschaffen wird.

Die bauliche Veränderung des Gemeinschafts­eigentums bedarf der Zustimmung aller Wohnungs­eigentümer (allstimmiger Beschluss).

Eine Modernisierung mit Reparatur­bedarf ist in § 22 Abs. 2 WEG ausdrücklich geregelt.

Modernisierungs­maßnahmen mit Reparatur­bedarf bedürfen eines Mehrheits­beschlusses mit einer Dreiviertel­mehrheit aller stimmen­berechtigten Wohnungs­eigentümer und mit mehr als der Hälfte aller Miteigentums­anteile.

Wird eine Sanierung nicht mit dem oben beschriebenen Mehrheits­beschluss gefasst und für beschlossen erklärt (Mehrheits­beschluss), ist dieser Beschluss nicht nichtig, sondern muss inner­halb eines Monats angefochten werden, um eine gerichtliche Über­prüfung und ggf. eine Auf­hebung des Beschlusses zu bewirken.

Zur Abwendung von Nach­teilen für die Wohnungseigentümer­gemeinschaft und/oder einzelner Wohnungs­eigentümer wird hierauf ausdrücklich aufmerksam gemacht!

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