Verwaltung des Gemeinschaftseigentums
Erstmalige, fachgerechte Herstellung und Sanierung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums
Es gehört zu den Aufgaben der WEG-Verwaltung, sei es nun durch die Wohnungseigentümer selbst oder einen bestellten Verwalter, dass nach der Erstellung des Gemeinschaftseigentums (z. B. Neubau) Baumängel festgestellt werden und der Bauträger zur ordnungsgemäßen Erstellung aufgefordert wird.
Hieran mangelt es oft und dies bedeutet für die Wohnungseigentümer einen hohen Kostenaufwand bei später entstehendem Reparaturbedarf.
Daher sollte bei der Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Wohnungseigentümer mit äußerster Akribie vorgegangen werden.
Im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen ist abzuwägen, ob es sich hierbei um
- eine bauliche Veränderung oder
- eine Modernisierung mit Reparaturbedarf
handelt.
Als bauliche Veränderungen werden Eingriffe in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums definiert, wodurch dauerhaft eine andere Funktionalität oder eine abgeänderte Optik geschaffen wird.
Die bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer (allstimmiger Beschluss).
Eine Modernisierung mit Reparaturbedarf ist in § 22 Abs. 2 WEG ausdrücklich geregelt.
Modernisierungsmaßnahmen mit Reparaturbedarf bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses mit einer Dreiviertelmehrheit aller stimmenberechtigten Wohnungseigentümer und mit mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile.
Wird eine Sanierung nicht mit dem oben beschriebenen Mehrheitsbeschluss gefasst und für beschlossen erklärt (Mehrheitsbeschluss), ist dieser Beschluss nicht nichtig, sondern muss innerhalb eines Monats angefochten werden, um eine gerichtliche Überprüfung und ggf. eine Aufhebung des Beschlusses zu bewirken.
Zur Abwendung von Nachteilen für die Wohnungseigentümergemeinschaft und/oder einzelner Wohnungseigentümer wird hierauf ausdrücklich aufmerksam gemacht!
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