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Veräußerungszustimmung bewirkt

Veräußerungszustimmung des WEG-Verwalters bewirkt

In der Teilungs­erklärung war gemäß § 12 WEG bestimmt, dass ein Wohnungs­eigentümer zur Veräußerung seines Wohnungs­eigentums die Zustimmung des WEG – Verwalters benötigt.

Diese Zustimmung wurde verweigert und musste gerichtlich geltend gemacht werden. Das Gericht stellte fest, dass ein wichtiger Grund nicht gegeben war und verpflichtete den Verwalter auf Zustimmung.

Bei der notariellen Beurkundung ist drauf zu achten, dass der Notar auf den preis­wertesten Weg hinweist.

Die gesonderte Beurkundung der Zustimmung des Verwalters löst gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 1 KostO eine halbe Gebühr aus.

Diese entsteht nicht, wenn die Zustimmungs­erklärung des Verwalters unmittelbar in die Kaufvertrags­urkunde aufgenommen wird (§ 44 Abs. 1 Satz 1 KostO).

Bei Kauf-/Verkauf einer Eigentums­wohnung sollten Sie sich daher immer nach der preis­wertesten Beurkundungs­möglichkeit erkundigen.

Für Ihr erstes Gespräch mit uns

Unser Ziel ist, Ihr Anliegen best­möglich zu vertreten und Ihre Prozess­chancen so ideal wie möglich zu gestalten. Dafür haben wir eine Check­liste vorbereitet.
Wir empfehlen Ihnen, diese zur Vorbereitung für das erste Gespräch mit uns zu nutzen. 

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